Natürlich können auch Diabetiker einen Führerschein machen und Auto fahren. Sie benötigen jedoch eine ärztliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung.
Grundlage dieser Bescheinigung ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Sie regelt in §11 die Eignung zum Führen eines KfZ, die aus verschiedensten Gründen in Frage stehen kann. Grundsatz ist der Schutzgedanke: „Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.“ Welche Anforderungen dies in Hinblick auf Erkrankungen sind, regelt Anlage 4. Für Diabetiker und seine Umgebung im Straßenverkehr ist es das Hypoglykämierisiko, das eine potenzielle Gefährdung darstellt.
Dieses hängt ab vom Diabetes-Typ, der Medikation (s.a. hier) und der Hypoglykämie-Neigung bzw. Stabilität der Stoffwechsel-Einstellung in der Anamnese.
Andererseits ist auch wichtig, ob es um das Fahren eines PKW oder eines LKW geht bzw. ob die Erlaubnis zur Personenbeförderung erteilt werden soll. Die beiden letzteren sind für Diabetiker unter Insulin oder Sulfonylharnstoffen nur in Ausnahmefällen und bei Bescheinigung einer guten Stoffwechseleinstellung und Hypoglykämie-Freiheit für mindestens 3 Monate möglich.
Kommen Folgeschäden des Diabetes hinzu, werden weitere Punkte aus Anlage 4 relevant (Herz- und Gefäßkrankheiten, Krankheiten des Nervensystems und Erkrankungen der Nieren) sowie Anlage 6 (Sehvermögen). Die Güte der Stoffwechseleinstellung wird an den üblichen Parametern – BZ-Tagebuch, HbA1c – festgemacht.
(Nebenbei: Für uns relevant ist auch §14: die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel.)
Pingback: Beeinflusst Diabetes die Fahrtauglichkeit? | Campus Pharmazie